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Direktorium für Galopprennsport
und Vollblutzucht in Österreich
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Karin Schweigert, Sekreteriat
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NEWS

13.02.2012

Aktuelle Auslandserfolge österreichischer Pferde

Green Pride gewinnt in Cagnes-sur-Mer!

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24.01.2012

Saisonstart 2012 im Magna Racino

Saisonstart im Magna Racino ist am Ostermontag, 9. April 2012.

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26.01.2012

Klassifikation 2011

Stand per 31.12.2011 finden Sie unter der Rubrik Rennsport

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ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN ZUM RENN-REGLEMENT 2011
Gemäß Renn-Reglement § 2
 

1.  A) Unerlaubte Mittel im Sinne des § 111 des Renn-Reglements sind Substanzen, die dem Pferd zugeführt werden und folgende Wirkung haben:

 
a)      auf das Nervensystem wirkende Substanzen
b)      auf das cardiovascoläre System wirkende Substanzen
c)      auf den Atmungstrakt wirkende Substanzen
d)      auf den Verdauungstrakt wirkende Substanzen
e)      auf das Harnsystem wirkende Substanzen
f)        auf die Reproduktionsorgane wirkende Substanzen
g)      auf Muskeln und Skelettsystem wirkende Substanzen
h)      auf die Haut (hypersensibilisierende Mittel) wirkende Substanzen
i)        auf das Blutsystem wirkende Substanzen
j)        auf das Immunsystem wirkende Substanzen, außer jene in lizenzierten Vaccinen
k)      auf das endokrine System wirkende Substanzen
l)        Antipyretica, Analgetika, entzündungshemmende Substanzen
m)    Zytotoxisch Substanzen
 
B) Erlaubte Mittel
 
Grundsätzlich ist die Anwendung nachfolgender Mittel oder deren Aufnahme durch das Futter erlaubt, so durch das Renn-Reglement nichts Anderes bestimmt wird.
 
a)      Liste I: Erlaubte Substanzen
-         Impfungen
 
b)      Liste II: Substanzen mit Grenzwerten
 

Arsen
·        0,3 Mikrogramm Arsen per ml Urin
Boldenon
·        0,015 Mikrogramm freies und konjugiertes Boldenon per ml Urin in männlichen Pferden (andere als Wallache)
Carbon Dioxid
·        36 Millimol verfügbares Kohlendioxyd per l/Plasma
Dimethyl Sulphoxid
·        15 Mikrogramm Dimethyl Sulphoxid per ml Urin oder
·        1 Mikrogramm Dimethyl Sulphoxid per ml Plasma
Estranediol in männlichen Pferden (andere als Wallache)
·        0,045 Mikrogramm freies und glukurokonjugiertes 5α-estrane-3β, 17α-diol/ml Urin
Hydrocortison
·        1 Mikrogramm Hydrocortison/ml Urin
Methoxytyramin
·        4 Mikrogramm freies und konjugiertes 3-methoxytyramine/ml Urin
Salicylsäure
·        750 Mikrogramm Salicylsäure/ml Urin oder
·        6,5 Mikrogramm Salicylsäure/ml Plasma
Testosteron
·        0,02 Mikrogramm freies und konjugiertes Testosteron/ml Urin bei Wallachen oder
·        0,055 Mikrogramm freies und konjugiertes Testosteron/ml Urin bei Stuten und Mutterstuten (nicht trächtig)
Theobromin
·        2 Mikrogramm Theobromin/ml Urin

 
c)      Liste III: Kontrolliert erlaubte Substanzen (anti-infektiöse Substanzen)
-         antibiotische und antibakterielle Substanzen
-         antimykotische Substanzen
-         antiparasitäre Substanzen
 
C) Weitere unerlaubte Mittel im Sinne des § 111 des Renn-Reglements sind:
Die Anwendung der in Liste IV enthaltenen Medikamente ist grundsätzlich verboten, soweit sie nicht aus medizinischen Gründen induziert ist. Über Anwendung derartiger Mittel ist ein vom Tierarzt bestätigter Nachweis über Indikation, Zeitpunkt und Art des verabreichten Mittels zu führen. Auch bei medizinischer Indikation dürfen nachfolgende Mittel am Renntag nicht nachgewiesen werden.
 
a)      Liste IV: Doping-Substanzen
-       Stimulantien
-       Sedativa
-       Opioide
-       Anabolika
-       Beta-2-Agonisten
-       Diuretika
Nachfolgende unerlaubte Mittel der Liste V dürfen am Renntag nicht nachgewiesen werden.
 
b)      Liste V: Sonstige unerlaubte Substanzen
Hierzu gehören alle Mittel, die nicht in den Listen I, III und IV enthalten sind, sowie die in Liste II enthaltenen oberhalb der festgelegten Grenzwerte, sowie alle Mittel, die dazu geeignet sind, festgelegte oder physiologische Parameter zu verändern.
 
Pferde, die mit Mitteln der Listen II, IV oder V behandelt wurden, dürfen erst dann am Rennen teilnehmen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass alle unerlaubten Substanzen abgebaut sind. Um behandelten Pferden eine eventuelle Teilnahme an Rennen zu ermöglichen, kann vom Besitzer eine Dopinguntersuchung auf eigene Kosten beantragt werden. Dabei sind die Indikationsgründe sowie Art, Menge und Zeitpunkt des angewendeten Mittels gleichzeitig mitzuteilen.
Die Feststellung eines unerlaubten Medikamentes oder die Anwendung unerlaubter Mittel führen zur Einleitung eines Dopingverfahrens nach geltendem Renn-Reglement.
 
D) Unerlaubte Mittel/untersagte Tätigkeiten sind ferner:
-          Jede an einem Renntag bei einem startenden Pferd durchgeführte Behandlung
-          Infusionen von Blut oder Blutbestandteilen
-          Nervenschnitte an den Gliedmaßen
-          Substanzen, die geeignet sind, den Säuren - und Basenhaushalt zu beeinflussen, wenn der Wert der Bicarbonat – Konzentration im Blut auf über 36 mmol/l Plasma ansteigt.
Bei Bicarbonat-Proben erfolgt die Abnahme und Auswertung der Dopingprobe im Beisein folgender Personen: des Besitzers oder dessen Beauftragten (Trainer, Stallpersonal), eines Mitglieds oder eines Beauftragten der Rennleitung, des Rennbahntierarztes oder eines seiner Vertreter. Die ordnungsgemäße Abnahme der Probe wird durch die Unterschrift aller Beteiligten vor der jeweiligen Auswertung bestätigt. Das Ergebnis der Auswertung, welches im Beisein der oben angeführten Personen abzulesen ist, ist unanfechtbar. Eine Gegenanalyse, die bei externen Auswertungen von Proben vorgenommen werden kann, entfällt bei Auswertungen von Dopingproben vor Ort. Pferde, bei denen ein positiver Befund festgestellt wird, verlieren unverzüglich die Startberechtigung.
-          Technische Mittel, die in Rennen mitgeführt oder angewendet werden
 
Die Mitglieder und Beauftragten des Direktoriums haben zu allen Anlagen auf allen Rennplätzen, welche seiner Kontrolle unterstehen, freien Zutritt. Das Direktorium bzw. ein Rennverein sind befugt, von allen im Training bzw. auf den Anlagen des Rennvereins befindlichen Pferden alle Arten von Dopingproben entnehmen zu lassen. Dazu ist für eine Einrichtung zur Entnahme von Dopingproben zu sorgen.
 
Jede Rennleitung hat die Pflicht, die Entnahme einer Doping-Probe (§ 5, letzter Absatz des Renn-Reglements) anzuordnen
a)      wenn ein Pferd durch auffälliges Verhalten den Verdacht auf positives oder negatives Doping aufkommen lässt,
b)      auf Antrag eines Besitzers oder Trainers für sein oder ein von ihm betreutes Pferd.
 
Von einer angeordneten Untersuchung eines Pferdes ist in erster Linie dessen Trainer oder sein Vertreter, allenfalls der Besitzer oder dessen Bevollmächtigter, in Kenntnis zu setzen.
Die Rennleitung beauftragt den diensthabenden Tierarzt mit der Entnahme der Doping-Probe. Ein Mitglied der Rennleitung oder eine von dieser beauftragte Person kann das Pferd vom Verlassen des Absattelringes bis zu der Stelle, an der die Doping-Probe entnommen werden soll, begleiten und hat den Gesamtvorgang der Entnahme der Doping-Probe zu überwachen.
 
Das Pferd muss hiefür bis zu 90 Minuten nach dem Rennen, in dem es gelaufen ist, zur Verfügung gehalten werden. Wenn der Trainer bzw. sein Vertreter oder der Besitzer nicht erreichbar ist, kann die Probe auch in Abwesenheit der genannten Personen entnommen werden. Zur Entnahme einer Dopingprobe sind die dafür vorgesehenen Dopingkits eines international akkreditierten Dopinglabors zu verwenden. Kann innerhalb von 60 Minuten kein Urin gewonnen werden, wird nur Blut abgenommen. Die ordnungsgemäße Abwicklung der Dopingprobenentnahme wird durch die Unterschrift des befugten Tierarztes, des Trainers bzw. seines Vertreters und eines Mitgliedes der Rennleitung oder von einer von dieser beauftragten Aufsichtsperson bestätigt.
 
Mit Ausnahme von Rennbahn-Tierärzten, die von der Rennleitung beauftragt sind, darf niemand am Renntag in die Ställe der Rennbahn ein unerlaubtes Mittel oder unerlaubte Geräte bringen, die zur Applikation derartiger Mittel geeignet sind.
 

2. Ein veranstaltender Rennverein ist berechtigt, nach erfolgter Mahnung eine Liste jener Besitzer, Trainer und Reiter zu veröffentlichen, deren Konto bei diesem Rennverein einen Schuldenstand aufweist. Dies gilt ebenfalls für Besitzer, die die Kaution für das Einstellen eines Pferdes nicht entrichtet oder trotz Aufforderung ihr Konto nicht aufgefüllt haben. Obgenannter Verein wird gleichzeitig berechtigt, in seinem Bereich entsprechende Sanktionen, wie Startverbot etc. auszusprechen.

 

3. Jockey-Lehrlinge dürfen vor ihrem 5. Sieg in Altersgewichtsrennen nur bis zu einer Gesamtdotation von € 4.000,- reiten (RR § 190), falls die Ausschreibung nichts anderes vorschreibt oder die Rennleitung eine Ausnahmebewilligung erteilt.

 

4. Die für Jockey-Aspiranten und Jockey-Lehrlinge im Renn-Reglement vorgesehene Gewichtserlaubnis kann in allen Rennen mit einer Gesamtdotation bis inklusive € 4.000,- und in Handikaps ohne Wertbegrenzung in Anspruch genommen werden (RR § 191). Bei Einsatzrennen kann keine Gewichtserlaubnis in Anspruch genommen werden.

       

5. Jahreslizenzen für Trainer (RR § 175) und für Reiter (RR § 182) verlieren ihre Gültigkeit, sobald dem Betroffenen eine entsprechende Lizenz im Ausland erteilt wird.

 

6. Amateur-Rennreiter dürfen in Flachrennen, außer in Amateurrennen, bis zu ihrem 25. Sieg nur bis zu einer Gesamtdotation von € 4.000,- reiten, ab dem 25. Sieg, oder wenn sie ihr eigenes Pferd reiten, bis zu einer Gesamtdotation von € 6.000,-, falls die Ausschreibung nichts anderes vorschreibt oder die Rennleitung eine Ausnahmebewilligung erteilt (RR § 188, vorletzter Absatz).

 

7. In internationalen Rennen, die nach den Bestimmungen der FEGENTRI ausgeschrieben sind, haben Amateur-Rennreiter keine Gewichtserlaubnis.

 

8. Bei pferdesportlichen Veranstaltungen lokalen Charakters, unterliegen einzelne, als Galopprennen bezeichnete Rennen, die auf einer vom Direktorium lizenzierten Rennbahn stattfinden, nicht den Bestimmungen des Renn-Reglements. Die §§ 206 und 207 des Renn-Reglements finden daher bei diesen Veranstaltungen keine Anwendung.

 

9. Für ein Pferd besteht keinesfalls Anspruch auf Züchterprämie wenn:
a)      das im Inland verwendete Vaterpferd nicht den Richtlinien zur Erlangung von Zuchtförderungen entspricht
b)      die Bluttypisierung bzw. DNA-Untersuchung für das betreffende Pferd und/oder die Implantierung eines Mikrochips ab dem Geburtsjahrgang 2002 bis zum 31.12. des Geburtsjahres nicht vorliegt
c)      es sich um ein nicht qualifiziertes Vollblut (Non-Thoroughbred) handelt
d)      für dieses Pferd bereits in einem anderen Land Anspruch auf Züchterprämie besteht oder bestanden hat.
 
10. Künstliche Besamung von Vollblutpferden ist gemäß „International Agreement on Breeding and Racing“ untersagt. Ein Pferd, das durch künstliche Besamung, Embryo Transfer oder einer anderen genetischen Manipulation entstanden ist, hat keine Berechtigung in das Gestüt-Buch für Österreich aufgenommen zu werden und an Rennen teilzunehmen.
 

11. Ergänzend zum § 43 Abs. 1 des Renn-Reglements wird festgelegt, dass in Flachrenn-Handikaps das Mindestgewicht 48 kg, wenn sie jedoch Amateur-Rennreitern vorbehalten sind, 58 kg beträgt.

 

12. Gemäß § 197 des Renn-Reglements werden die Rittgelder für Berufsreiter für das Jahr 2011 wie folgt festgesetzt:

Rittgeld in Flachrennen          € 45
Rittgeld in Hindernisrennen     € 55
 

13. Eine Person, die auf Grund eines Ausbildungs-Vertrages im Sinne des § 190 des Renn-Reglements zum Berufsrennreiter ausgebildet und daher als Jockey-Lehrling im Sinn des Renn-Reglements betrachtet wird, ist kein Lehrling gemäß den gewerberechtlichen Bestimmungen. Der Ausbildner hat die Pflicht dem Direktorium mindestens einmal jährlich, sowie jederzeit auf Aufforderung des Direktoriums, den Nachweis zu erbringen, dass der Auszubildende seit Ausbildungsbeginn ununterbrochen bei der Krankenkasse        gemeldet und in ungekündigter Stellung ist.

 

14. Zu § 185 des Renn-Reglements betreffend Peitschengebrauch wird festgelegt:

Folgende Peitschen sind zugelassen:
1.      Peitschen bis zu einer Länge einschließlich Lasche von max. 75 cm.
2.      Reitklappen bis zu einer Länge einschließlich Lasche von max. 40 cm.
3.      Peitschen bzw. Reitklappen dürfen an keiner Stelle schmäler als 8 mm sein.
4.      Die Laschen dürfen keine Verstärkungen oder sonstige Veränderungen enthalten.
Peitschen bzw. Reitklappen werden an der Waage überprüft.
 
Nachfolgend die Anweisungen zum Peitschengebrauch:
1) korrekter Peitschengebrauch:
a)      Wenn dem Pferd die Peitsche vor dem eigentlichen Einsatz gezeigt wird.
b)      Wenn die Peitsche seitlich am Pferd entlang im Rhythmus mit der Galoppade des Pferdes eingesetzt wird.
c)      Wenn die peitschenführende Hand unter Schulterhöhe bleibt.
d)      Wenn die Peitsche an der Hinterhand oder mit der peitschenführenden Hand am Zügel an der Schulter eingesetzt wird.
e)      Wenn die Peitsche als Hilfsmittel eingesetzt wird, damit das Pferd gerade bleibt.
 
2) Übermäßiger Peitschengebrauch (Verstoß gegen § 185 des Renn-Reglements):
a)      Zu häufiger Peitscheneinsatz
b)      Schlagen von Pferden, die offensichtlich gewinnen.
c)      Schlagen eines Pferdes nach Erreichen des Zieles.
d)      Ein Pferd mit solcher Härte schlagen, dass es verletzt wird.
e)      Peitscheneinsatz auf Pferden, die dadurch nicht schneller werden.
f)        Peitscheneinsatz auf offensichtlich geschlagenen Pferden.
 
3) Unsachgemäßer und mutwilliger Peitschengebrauch (Verstoß gegen § 185 des Renn-Reglements):
 
a)      Schlagen eines Pferdes mit wilden unkontrollierten Bewegungen, durch die das Pferd außer Balance gerät oder gestört werden kann.
b)      Ausholen zum Schlag mit der peitschenführenden Hand über Schulterhöhe bzw. nicht seitlich entlang am Pferd.
c)      Ein Pferd auf andere Stellen zu schlagen als auf die Hinterhand oder die Schulter, außer in einer Gefahrensituation.
d)      Schnell hintereinander folgendes Schlagen eines Pferdes über eine kurze Distanz und gegen den Galopprhythmus des Pferdes.
e)      Wenn unter Einsatz der Peitsche ein Pferd die gerade Linie verlässt.
 
Die vorbeschriebenen Beispiele geben nicht alle Möglichkeiten eines übermäßigen, unsachgemäßen oder mutwilligen Peitschengebrauches wieder. In allen Rennen sollte der Einsatz der Peitsche auf Pferden so gering wie eben möglich gehalten werden.
 
4) Überwachung durch die Rennleitung:
 
Die Rennleitung wird Ermittlungen in Bezug auf den Peitscheneinsatz anstellen, wenn ein Reiter in einem Flachrennen oder nach dem vorletzten Hindernis in einem Hindernisrennen die Peitsche zu häufig einsetzt. Als Richtzahl für zu häufigen Peitscheneinsatz gilt ein mehr als 7-maliger Peitscheneinsatz ab Erreichen der geraden Bahn. Selbstverständlich kann auch ein Peitscheneinsatz von wesentlich weniger als 7 Schlägen einen Verstoß gegen die unter Punkt 2) und 3) geschilderten Situationen darstellen.
 
5) Überwachung durch den Rennbahntierarzt:
 
Der Rennbahntierarzt (oder sein ernannter Stellvertreter) ist angewiesen der Rennleitung Mitteilung zu machen, wenn er feststellt, dass:
a)      an einem Pferd die Auswirkungen des Peitscheneinsatzes an unzulässigen Stellen feststellbar sind.
b)      Striemen (Anschwellen der Hautoberfläche) sichtbar sind.
c)      das Pferd durch den Peitscheneinsatz verletzt wurde.
 
15. § 58 Abs. 1 letzter Satz des Renn-Reglements gilt nur, wenn die Rennausschreibung nichts anderes vorsieht.
 
16. Ergänzend zu § 76 Abs. 1 des Renn-Reglements wird bestimmt, dass der bei der Versteigerung erzielte Mehrerlös gegenüber dem Ausrufungspreis der Rennkassa zufällt.
 
17. Ergänzend zu § 80 Abs. 1 des Renn-Reglements wird bestimmt, dass die in Betracht kommenden Pferde auch um einen den angegebenen Verkaufspreis übersteigenden Betrag gefordert werden können.
 
18. Ergänzend zu § 80 Abs. 2 des Renn-Reglements wird bestimmt, dass die schriftliche Anmeldung von Forderungen durch Einwurf in ein dafür bereitgestelltes Behältnis zu erfolgen hat.
 
19. Ergänzend zu § 80 Abs. 3 des Renn-Reglements wird bestimmt:
Bei einer Forderung durch mehrere Personen entscheidet das höchste Gebot. Bei mehreren gleich lautenden Höchstgeboten erfolgt eine öffentliche Versteigerung, an der jedoch nur die Höchstbieter teilnehmen können; § 76 Abs. 2 des Renn-Reglements ist sinngemäß anzuwenden. Jeder Mehrerlös gegenüber dem in der jeweiligen Verkaufspreiserklärung eingesetzten oder dem auf Grund der Rennausschreibung maßgeblichen Verkaufspreis fällt der Rennkassa zu.
 
20. Ergänzend zu § 81 Abs. 1 des Renn-Reglements wird bestimmt, dass ein aus einem Verkaufsrennen gefordertes Pferd den Rennplatz nur mit der Erlaubnis des veranstaltenden Rennvereins verlassen darf.
 
21. Die Anwendung folgender Bestimmungen des Renn-Reglements wird bis auf weiteres aufgehoben:
 
§ 79 Abs. 1 zweiter Satz,
§ 79 Abs. 2,
§ 80 Abs. 3 letzter Satz,
§ 81 Abs. 2
 
22. Anträge für neue Lizenzen müssen bis einen Monat vor Ablauf der alten Lizenz, also bis 15.2. des betreffenden Jahres, inklusive aller vorgeschriebenen Unterlagen, vorgelegt werden. Verspätete Ansuchen um Lizenzen sind mit Mehrkosten verbunden.
 

23. Laut Beschluss der International Federation of Horseracing Authorities (IFHA) wurde ab 1. Jänner 2005 der Reugeldstempel durch eine Racing Clearance Notification (RCN) ersetzt, der Pferdepass muss dem Sekretariat des Direktoriums deshalb für die vorübergehende Ausfuhr von Rennpferden zur Teilnahme an Rennen im Ausland nicht mehr vorgelegt werden. Stattdessen hat der Trainer dafür Sorge zu tragen, dass die RCN rechtzeitig der Rennsportbehörde des Landes, in dem das Pferd starten soll, durch das Sekretariat des Direktoriums übermittelt wird.

Für die Ausstellung einer Racing Clearance Notification gibt es laut IFHA ab 1. Jänner 2011 folgende Neuerungen:

1) Antragstellung persönlich oder per Telefax auf speziellem Formular im Sekretariat des Direktoriums während der Bürozeiten durch den Trainer. Dieses  Formular wurde auf der Internetseite des Direktoriums für Galopprennsport und Vollblutzucht in Österreich zum Download bereitgestellt und liegt im Sekretariat zur Abholung auf.
2) Antrag muss dem Sekretariat bis spätestens einen Tag vor der endgültigen                         Starterangabe bis zum Termin der Vorstarterangabe, bzw. bis zur Mittagszeit, wo es                    keine Vorstarterangabe gibt, vorliegen.
3) Angabe der Reisedaten (voraussichtlicher Abreisetag und geplante Rückkehr des betreffenden Pferdes).
4) Mitteilung bei Stornierung eines geplanten Auslandstarts und somit Ungültigkeit der RCN.
Die Trainer werden darauf hingewiesen, dass, insbesondere in Frankreich, bei nicht                 vorliegender RCN zur Vorstarterangabe das Pferd aus dem Rennen genommen und                     zum Nichtstarter erklärt wird. Die Überprüfung der rechtzeitigen RCN-Vorlage und die Bekämpfung möglicher Seuchen durch die Angabe der Abreise- und Rückfuhrdaten soll mit diesen neuen Maßnahmen erleichtert werden.
Bei verspäteter Übersendung bzw. fehlender RCN wird die jeweilige Rennleitung informiert und diese kann dann entscheiden, ob das Pferd starten darf und eine entsprechende Ordnungsmaßnahme gegen den Trainer verhängt wird. Sollte der Start trotz fehlender RCN genehmigt werden, ist die Bestätigung nachzureichen. Sollte dies am nächsten Werktag nicht geschehen, wird bei einer Platzierung des entsprechenden Pferdes ein Protestverfahren eingeleitet, bzw. kommt es zur Disqualifikation des Pferdes.
Für jeden Auslandstart ist eine neue RCN anzufordern.
Für Pferde, deren Besitzer bei einem veranstaltenden Rennverein oder beim Direktorium Schulden haben, wird keine RCN ausgestellt.
 

24. Ab 1. Jänner 2010 wurde in Österreich, gemäß International Agreement on Breeding and Racing, der Stempel für eine vorübergehende Ausfuhr (maximale Dauer beträgt neun Monate) für Zuchttiere durch eine Breeding Clearance Notification (BCN) ersetzt. Deshalb muss, nun auch für Zuchttiere, der Pferdepass dem Sekretariat nicht mehr vorgelegt werden. Stattdessen hat der Besitzer des betreffenden Pferdes, bzw. sein Bevollmächtigter, dafür Sorge zu tragen, dass die BCN spätestens 48 Stunden vor der geplanten Ausfuhr schriftlich mit dem entsprechenden Formular im Sekretariat beantragt wird (siehe auch Punkt 25). Die BCN (inklusive DNA-Zertifikat), muss gemäß International Agreement on Breeding and Racing vom Sekretariat des Direktoriums, per Mail oder Fax, an die Gestütbuchabteilung des Empfängerlandes gesendet werden. Eine vom Direktorium bestätigte Kopie der BCN ist dem Besitzer auszuhändigen, um diese dem Pass des betreffenden Pferdes beizulegen.

Vor der Rückkehr nach Österreich ist vom Besitzer, bzw. von seinem Bevollmächtigten, für das betreffende Zuchttier bei der Gestütbuchabteilung des Landes, wohin das Pferd vorübergehend ausgeführt wurde, um eine BCN oder um  einen Rückfuhrstempel im Pass anzusuchen.

 

25. Jede Ausfuhr eines aktiven Rennpferdes muss mindestens 24 Stunden, für jedes andere Pferd (z.B. Mutterstute), mindestens 48 Stunden, vor Abreise des betreffenden Pferdes im Sekretariat des Direktoriums schriftlich gemeldet werden (persönlich im Sekretariat oder per Fax mittels entsprechendem Formular), um die Überprüfbarkeit der Anwesenheit des Pferdes am angegebenen Standort zu gewährleisten.Bei falschen Angaben oder verspäteter Meldung hat der für das Pferd Verantwortliche die Mehrkosten in der Höhe der dreifachen Gebühr zu tragen.

26. Ergänzend zu § 176 wird bestimmt:
Die Mitglieder und Beauftragten des Direktoriums sind nach Voranmeldung berechtigt, die Anwesenheit von Pferden am vom Trainer angegebenen Standort zu überprüfen.
 

27. Laut Internationalen Bestimmungen muss verpflichtend allen in Österreich geborenen Vollblütern ab Geburtsjahrgang 2002 ein Mikrochip implantiert werden. Das Implantieren des Mikrochips muss gemeinsam mit der Blutabnahme zur Abstammungssicherung und dem Erstellen des Fohlenabzeichendiagrammes erfolgen. Ab dem Geburtsjahrgang 2002 kann kein Pferdepass ohne vorhandene Mikrochipnummer ausgestellt werden.

Importierte Pferde, denen im Geburtsland kein Mikrochip implantiert wurde, müssen ab Geburtsjahrgang 2002 in Österreich gechippt werden.

 

28. Die Impfbestimmungen für in Österreich trainierte Rennpferde lauten wie folgt und

gelten sowohl für Influenza als auch für Herpes:
1. Impfung:     ab dem 5. Lebensmonat
2. Impfung:     21 bis 92 Tage nach der 1. Impfung
3. Impfung:     150 bis 215 Tage nach der 2. Impfung
Wiederholungsimpfungen im Abstand von 6-9 Monaten (maximal 275 Tage)
Das geforderte Impfschema ist unabhängig vom verwendeten Impfstoff.
 

29. Ergänzend zu § 112 wird bestimmt:

In allen Rennen, die der Kontrolle des Direktoriums unterstehen, sind ausschließlich folgende Sturzhelme und Sturzwesten (Bodyprotektoren) zugelassen:
 
1.                  Helme:
A -       European Standard EN1384:1996, EN1384:1997 und PAS015:1994
B -       JRA Standard (ARAI)
C -       Australian Standard AS/NZS 3838 2003
D -       USA Standard ASTM F11 63-01
 
2.         Sturzwesten (Bodyprotektoren):
A         European Standard EN13158:2000 Level 1
B         JRA Standard (DESCENTE)
C         ARB Standard 1998
D         Satra Jockey Vest Standard Document M6 issue 3
E          ASTM F2681 – 08
 
Helme und Sturzwesten werden von der Rennleitung stichprobenartig überprüft.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ritten im Ausland eventuell andere Sicherheitsbestimmungen für Helme und Sturzwesten als in Österreich gelten. Weiters wird darauf hingewiesen, dass jeder Sturzhelm nach einem erfolgten Sturz erneuert  werden sollte.