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Direktorium für Galopprennsport
und Vollblutzucht in Österreich
Richard-Strauss-Straße 34
A-1230 Wien
Tel  +43 664 4679577
Julika Stehnken, Sekretariat
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12.12.2024

SEKRETARIAT ÖFFNUNGSZEITEN

ÖFFNUNGSZEITEN: Di. und Do. 9:00-16:00 Uhr  

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12.12.2024

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URLAUB DES SEKRTARIATS Weihnachtsurlaub des Direktoriums Vom 23.12.2024 bis 06.01.2025 ist das Direktorium im Weihnachtsurlaub. Das Direktorium für Galopprennsport und Vollblutzucht wünsc...

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14.04.2022

GALOPPRENNEN 2022

Hier finden Sie die Links zu den Rennbahnen Magna Racino und Wien-Freudenau

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Renn-Reglement-Änderung seit Erscheinen dieser Ausgabe

(Stand vom 15.02.2020)

 

Verlautbarung WRK Nr. 7/2003, Seite 44:

 

§ 70 des Renn-Reglements, S. 47, Punkt 3), wurde im letzten Satz der Teil

„.....oder einen Tierarztvermerk des ausländischen Rennbahntierarztes haben“

ersatzlos gestrichen.

 

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Verlautbarung WRK Nr. 2/2004, Seite 15:

 

§ 180: Das Wort „Trainer“ wird durch das Wort „Berufstrainer“ ersetzt.

 

Gestütbuchordnung Lit. D Punkt 12: Nach dem Wort „Direktorium“ werden folgende Worte eingefügt: ...außer dem gelben Zuchtnachweis .....

 

***

 

Verlautbarung WRK Nr. 3/2005, Seite 20:

 

§ 70 betreffend die Zulassung eines im Ausland trainierten Pferdes, Punkt 2) lautet nun:

 

Sein Reiter darf keine Berufstrainerlizenz besitzen, es sei denn, er reitet ein von ihm trainiertes Pferd.

 

§ 188, vorletzter Absatz ist zu ersetzen durch:

 

In Flachrennen, außer in Amateurrennen, dürfen Amateurreiter, falls die Ausschreibung nichts anderes vorsieht, nur bis zu einer vom Direktorium alljährlich festzusetzenden Werthöhe reiten, die von der Sieganzahl abhängig ist.

 

§ 196, 2. Absatz ist zu ersetzen durch:

 

Ein Berufsreiter kann Rennpferde besitzen. Es ist ihm jedoch verboten, diese unter einem anderen Namen als seinem laufen zu lassen oder sich an einer Besitzergemeinschaft zu beteiligen. Auch darf er in einem Rennen, an welchem ein ihm gehörendes Pferd teilnimmt, kein Pferd eines anderen Besitzers reiten.

 

***

 

Verlautbarung WRK Nr. 7/2006, Seite 49:

 

§ 5, ist als letzter Absatz hinzuzufügen:

 

Die Rennleitung ist befugt, ein Pferd, das vor dem Start stürzt, aus tierärztlichen Gründen nicht zum Start zuzulassen. Als Sturz gilt, wenn das Pferd mit der Schulter den Boden berührt.

 

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Verlautbarung WRK Nr. 3/2007, Seite 26:

 

§ 94, Abs. 2: Der Satz: „Ist eine solche Angabe unterblieben, darf das Pferd keine Scheuklappen tragen.“ ist zu streichen und durch folgenden Satz zu ersetzen:

 

Ist eine solche Angabe unterblieben, kann nur die Rennleitung auf begründetes Ansuchen bis zum Waagebeginn des 1. Rennens das Tragen von Scheuklappen gegen Entrichtung einer jährlich festzusetzenden Gebühr der Rennveranstalter zu Gunsten der Rennkassa bewilligen. Dieses Tragen von Scheuklappen ist ehestens allgemein bekanntzumachen.

 

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Verlautbarung WRK Nr. 3/2008, Seiten 11 - 12

 

Die §§ 208 und 209 werden wie folgt abgeändert:

 

§ 208.

Die Rennveranstalter sind berechtigt, neben jenen Gebühren, die in den Allgemeinen Bestimmungen des jeweiligen Rennveranstalters veröffentlicht werden, nachstehende Gebühren einzuheben:

 

a)      Bahngeld für jedes Pferd, welches die Arbeits- oder Rennbahn benützt,

b)      Startgeld für jeden Start eines Pferdes,

c)      Unbedenklichkeitserklärung für Trainer oder Reiter,

d)     Kostenbeiträge und Abgaben für das Führen der Konten von Besitzern, Trainern und Reitern,

e)      Beiträge zur Förderung der Vollblutzucht.

 

§ 209.

Das Direktorium ist berechtigt, folgende Gebühren, welche jährlich veröffentlicht werden, einzuheben:

 

a)      Handikapgebühren für jedes angenommene Gewicht pro Pferd,

b)      Ausstellen einer Bescheinigung über die Rennleistungen eines Pferdes,

c)      das alljährliche Eintragen einer Vollmacht für eine andere Person als den Trainer,

d)     Eintragen und Abändern von Pferdenamen, Decknamen und Rennfarben,

e)      Eintragen von Änderung der Eigentumsverhältnisse und Besitzwechsel,

f)       alle Gebühren für permanenten oder temporären Import bzw. Export von Pferden,

g)      das Ausstellen eines österreichischen Pferdepasses sowie eines Pedigrees,

h)      die Erteilung von Lizenzen,

i)        Lehrgangs- und Prüfungsgebühren,

j)        alle Gebühren, die im Zusammenhang mit der Vollblutzucht stehen,

k)      Strafgebühren für Reglementübertretungen betreffend Vollblutzucht sowie betreffend Anträge, Ansuchen und Mitteilungen

l)        Gebühren für im Auftrag des Direktoriums erbrachte tierärztliche Dienstleistungen,

m)    Gebühr für den Wochen-Renn-Kalender,

n)      Gebühren für Medikamenten- und Gesundheitsbücher,

o)      das Ausstellen von Racing Clearance Notifications (RCN) und Clearances (Leumundszeugnisse),

p)      das Führen der Schuldnerliste.

 

§ 210 wird um folgenden Punkt ergänzt:

 

d)  für tierärztliche Bescheinigung zum Erlangen eines Pferdepasses bzw. Änderungen in einem solchen

 

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Verlautbarung WRK Nr. 5/2008, Seite 30:

 

§ 91, Abs. 1: Der Satz: „Wegen des Tragens der Sturzweste (Bodyprotektor) muss grundsätzlich 0,5 kg mehr als das angegebene Gewicht ausgewogen werden“ ist zu streichen und durch folgenden Satz zu ersetzen:

 

„Wegen des Tragens der Sturzweste (Bodyprotektor) muss grundsätzlich 1 kg mehr als das angegebene Gewicht ausgewogen werden.“

 

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Verlautbarung WRK Nr. 1/2009, Seite 1:

 

§ 1. Inländer/Inländergeltung:

 

Lit. a) bleibt unverändert

Lit. b) soll nun lauten:

„oder das bei einer vorübergehenden Ausfuhr der Mutterstute im Ausland geboren ist und spätestens bis 31.12. des Geburtsjahres nach Österreich eingeführt worden ist und das bis zum 31.12. des Folgejahres in Österreich aufgezogen oder trainiert wurde.

Lit. c) soll nun lauten:

Ein Pferd, das als Fohlen bis 31.12. des Geburtsjahres nach Österreich eingeführt wird, erhält die Inländergeltung, wenn es ab diesem Zeitpunkt ununterbrochen in Österreich stationiert oder trainiert wird. Die Inländergeltung erlischt, wenn das Pferd im Ausland trainiert wird, oder in ausländischen Besitz übergeht.

Lit. d) bleibt unverändert.

 

Das Export-Zertifikat muss bis 31.12. des Geburtsjahres des Pferdes dem Sekretariat des Direktoriums vorliegen.

 

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Verlautbarung WRK Nr. 2/2011, Seite 9:

 

§ 176. Letzter Satz soll nun lauten:

Jede Änderung seiner Trainingsliste hat der Trainer innerhalb von 24 Stunden dem Sekretariat des Direktorium schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls ihm das Direktorium eine Strafe bis zu Euro 200,-- aufzuerlegen hat.

 

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Verlautbarung WRK Nr. 3/2012, Seite 9:

 

§ 175: Besitzertrainer: 1. Absatz: „Eine Besitzertrainer-Lizenz…..notwendig sind.“ wird ersetzt durch:

 

Eine Besitzertrainerlizenz für die ihm oder seinen nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Eltern und Geschwister) gehörenden oder von ihm oder Angehörigen gepachteten Pferde kann auf Ansuchen befristet auf ein Jahr erhalten, wer vor einer vom Direktorium bestellten Kommission eine Trainerprüfung abgelegt und seinen rennsportlichen Mittelpunkt in Österreich hat (die von ihm trainierten Pferde müssen im Gestüt-Buch für Österreich eingetragen sein, Trainingsstandort in Österreich)

 

Folgende Bestimmungen zur Zulassung zur Prüfung müssen erfüllt werden:

a)      der Anwärter muss mindestens 2 aktive Rennpferde in den letzten drei Jahren (Minimum) im Training gehalten haben

b)      Nachweis der fachlichen Qualifikation (z.B. Abgeschlossene Pferdewirtausbildung, Bronzenes Reitabzeichen des Bundesfachverbandes für Reiten und Fahren, Amateurreiter mit mindestens 5 Siegen oder vergleichbare Ausbildungen)

Die Besitzertrainerlizenz wird auf Antrag verlängert wenn der rennsportliche Mittelpunkt weiterhin in Österreich besteht und im Vorjahr die vom Antragsteller trainierten Pferde überwiegend in Österreich gestartet sind.

 

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Verlautbarung WRK Nr. 3/2012, Seiten 9-10:

 

§ 187: wird ersetzt durch:

 

Einem Berufs- oder Privattrainer wird auf Antrag eine Reiterlaubnis erteilt

 

a)   für Pferde, die sich seit mindestens 4 Wochen auf seiner Trainingsliste befinden, und

 

b)   für von anderen Trainern trainierte Pferde nur in Rennen, an denen kein von ihm trainiertes oder in den letzten 4 Wochen auf seiner Trainingsliste gestandenes Pferd teilnimmt. Ein Trainerwechsel, der dem Direktorium nicht unverzüglich angezeigt wurde, hat den Entzug der Reiterlaubnis für das betreffende Pferd zur Folge. Trainer, die eine Reiterlaubnis erhalten, werden hinsichtlich der Gewichtserlaubnis den Jockeys bzw. Jockey-Aspiranten gleichgestellt.

 

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Verlautbarung WRK Nr. 4/2012, Seite 24:

 

§ 70. bezüglich der Zulassung eines im Inland trainierten Pferdes zu einem Rennen wird Punkt 3.) abgeändert und lautet nun wie folgt:

 

3.) Es muss von einem Trainer mit Lizenz trainiert werden, seit mindestens 4 Wochen lückenlos nachvollziehbar auf einer Trainingsliste gemeldet sein und sich in einem Stall an dem Ort befinden, mit Ausnahme einer meetingsbedingten Abwesenheit oder eines Transportes zu einem Rennen, an dem sein Trainer gemäß Trainingsliste trainiert und zu dem ausschließlich sein Trainer bzw. dessen Personal Zugang haben.

 

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Verlautbarung WRK Nr. 4/2013, Seite 31:

 

§ 175: als vorletzter Absatz wird eingefügt:

 

Eine ausländische Trainerlizenz gilt in der Republik Österreich für 30 Tage. Sollte ein ausländischer Trainer länger als 30 Tage in der Republik Österreich tätig sein, so hat er vor Ablauf der Frist eine Lizenz für die Republik Österreich zu beantragen und allenfalls die entsprechende Prüfung abzulegen. Die Frist für einen ausländischen Trainer verlängert sich auf max. 90 Tage, wenn für ein von ihm trainiertes Pferd eine Racing Clearance Notification (RCN) der Heimatbehörde für mehrere Starts in Österreich vorliegt.

 

§ 182: als dritter Absatz wird eingefügt:

 

Eine ausländische Reiterlizenz gilt in der Republik Österreich für 30 Tage. Sollte ein ausländischer Reiter länger als 30 Tage in der Republik Österreich tätig sein, so hat er vor Ablauf der Frist eine Lizenz für die Republik Österreich zu beantragen und allenfalls die entsprechende Prüfung abzulegen.

 

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Verlautbarung WRK Nr. 1/2020, Seite 1:

 

Auf Grund des § 213 des Renn-Reglements wird bekannt gegeben, dass das Direktorium für Galopprennsport und Vollblutzucht in Österreich in seiner Sitzung am 26. Februar 2019 folgende Änderung des Renn-Reglements beschlossen hat:

 

§ 174: lautet nun:

 

Die Namensänderung eines Pferdes ist im Wochen-Renn-Kalender zu veröffentlichen. Für jede Namensänderung ist eine Gebühr gemäß § 209 vom Direktorium einzuheben.

Die Namensänderung eines bereits genannten oder gestarteten Pferdes ist verboten.

 

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