Kontaktdaten:
Direktorium für Galopprennsport
und Vollblutzucht in Österreich
Richard-Strauss-Straße 34
A-1230 Wien
Tel  +43 664 4679577
Julika Stehnken, Sekretariat
NEWS

06.04.2023

SEKRETARIAT ÖFFNUNGSZEITEN

NEUE ÖFFNUNGSZEITEN: Di. und Do. 9:00-16:00 Uhr  

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11.01.2024

NEWS

URLAUB DES SEKRTARIATS Weihnachtsurlaub des Direktoriums Vom 27.12.2023 bis 07.01.2024 ist das Direktorium im Weihnachtsurlaub. Der letzte Bürotag ist daher der 21.12.2023. Das Direktorium f&u...

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14.04.2022

GALOPPRENNEN 2022

Hier finden Sie die Links zu den Rennbahnen Magna Racino und Wien-Freudenau

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ZUCHT

 

Abgabetermine und Meldungsfristen

 

 Pferde allgemein

Jede Ausfuhr eines Pferdes muss mindestens 48 Stunden vor der Abreise im Sekretariat des Direktoriums schriftlich gemeldet werden (persönlich im Sekretariat oder per Fax oder Mail mit dem entsprechenden Formular), um die Überprüfbarkeit der Anwesenheit des Pferdes am angegebenen Standort zu gewährleisten.

Bei falschen Angaben oder verspäteter Meldung hat der für das Pferd Verantwortliche die Mehrkosten laut Gebührenliste zu tragen. 


Deckhengste

Ansuchen um Anerkennung für Hengste für die Vollblutzuchtförderung im Dezember des Vorjahres (genauer Abgabetermin wird im Wochen-Renn-Kalender und unter News verlautbart) jedoch bis spätestens 15.2. des betreffenden Jahres inklusive aller vorgeschriebenen Unterlagen (CEM-Test, serologische Untersuchung auf Equine Virus Arteritis (Ak-Titer <1:4), Impfpass, Klassifikation, Rennleistung, Pedigree).

 

Decklisten sind bis spätestens 31.7. des betreffenden Jahres dem Sekretariat des Direktoriums vorzulegen.

 

Deckscheine sind bis spätestens 1.11. des betreffenden Jahres dem Sekretariat des Direktoriums vorzulegen. Ausnahme: Schriftliche Meldung des Hengsthalters (bis 1.11. des betreffenden Jahres) an das Sekretariat des Direktoriums, aus welchem Grund der Deckschein vom Hengsthalter einbehalten wird.

 

 

Mutterstuten

CEM-Test: Dem Hengsthalter ist vor jeder Bedeckung einer Maidenstute oder einer Mutterstute ohne lebenden Vollblutfohlen bei Fuß ein Befund über den negativen CEM-Test inklusive einer bakteriologischen Untersuchung der Stute (Tupfer von mindestens 2 Stellen, Cervix und Fossa Clitoris) auszuhändigen.

Dieser Befund muss vom Hengsthalter gemeinsam mit der Deckliste dem Sekretariat des Direktoriums bis zum 31. Juli, spätestens jedoch bis 1. November des Deckjahres vorgelegt werden.

 

Fohlen

Zuchtnachweise sind bis 31.7. jedoch bis spätestens 1.11. des betreffenden Jahres dem Sekretariat des Direktoriums vorzulegen (siehe Gebühren).

 

Mikrochips müssen Fohlen bis spätestens 31.12. des Geburtsjahres implantiert werden und die Mikrochipbestätigung muss dem Direktorium ebenfalls bis 31.12. des Geburtsjahres vorgelegt werden.

 

DNA-Untersuchungen müssen bis spätestens 31.12. des Geburtsjahres durchgeführt werden.

 

 


 

 

 

 

ALLGEMEINE RICHTLINIEN FÜR VOLLBLUTHENGSTE

 

ZUR ERLANGUNG VON ZUCHTFÖRDERUNGEN 2020

 

Die Vollblutzucht-Kommission beurteilt die Hengste nach einem korrekten Äußeren (Typ und Gesamteindruck, Körperbau, Gangbild und Geschlechtscharakter, das Vorhandensein beider Hoden im Skrotum und das Gebiss) sowie nach der Abstammung. Dem Ansuchen auf

Anerkennung ist ein negativer Befund des Penis-Tupfer (CEM-Test) beizulegen, sowie eine serologische Untersuchung auf Equine Virus Arteritis (Ak-Titer <1:4). Hengste, die einen EAV AK-Titer>als 1:4 haben, müssen einen negativen Befund über das Ejakulat beibringen. Außerdem ist ein vollständiger Impfschutz des Hengstes nachzuweisen.

Für die erstmalige Anerkennung eines Hengstes für die Vollblutzuchtförderung ist das Vorführen des Hengstes vor der Vollblutzucht-Kommission Voraussetzung, sowie die Vorlage eines offiziellen Abstammungsnachweises und eines offiziellen Leistungsnachweises.

In das Gestüt-Buch für Vollblut werden nur Pferde aufgenommen, die gechipt sind und für die ein vollständiger Abstammungsnachweis über 8 Generationen und eine DNA-Typisierung vorliegen. Pferde ohne entsprechenden Abstammungsnachweis werden als „Non-Thoroughbred“ geführt.

 

ANERKANNTE VOLLBLUTHENGSTE 2020

 

siehe im Untermenü "ZUCHT"

 

ZUCHTFÖRDERUNG

 

Das Direktorium für Galopprennsport und Vollblutzucht in Österreich schreibt laut § 2 RR den Veranstaltern von Galopprennen vor, an österreichische Züchter (§ 165 RR) Mindestzüchterprämien von 10 Prozent der Rennpreise zu zahlen.

Dabei sind die Allgemeinen Bestimmungen der Veranstalter zu beachten (siehe Links AROC und ÖRV-Freudenau).